Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallen

In den Verfahren auf Erteilung der nach der Gesetzesänderung erforderlichen landesrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb, bzw. Fortbetrieb einer Spielhalle hat sich gerade für die jeweils zuständigen Behörden die Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen als rechtlich und faktisch äußerst problematisch dargestellt. Die unterschiedlichen Regelungen in den Ausführungsgesetzen, bzw. Spielhallengesetzen der Bundesländer – soweit Regelungen vorhanden sind – sind Gegenstand diverser gerichtlicher Entscheidungen. Als rechtlich unzulässig haben sich bereits reine Losentscheidungen sowie Entscheidungen allein auf Basis des Alters einer Spielhalle erwiesen. Auch das Bundesverfassungsgericht wird sich aller Voraussicht nach bzgl. der „Alters-Regelung“ in Hamburg noch mit dieser rechtlichen Problematik befassen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit einer aktuellen Entscheidung vom 10.03.2020 – 4 B 362/19 – die einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) für eine solche Auswahlentscheidung konkretisiert. Im Februar 2020 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in mehreren Entscheidungen auf die Notwendigkeit rechtlich zulässiger Auswahlkriterien hingewiesen. Für das Land Baden-Württemberg hatte in einer ersten Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 26.11.2019 – 6 S 199/19 – in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seinen Standpunkt dargelegt. Bereits im Jahre 2017 hatte das Nds. Oberverwaltungsgericht die in Niedersachsen gängige Praxis eines Losentscheides für rechtswidrig erklärt. Bis heute arbeitet der Landesgesetzgeber dort an einer Änderung des Landesglücksspielgesetzes. Ein Ende der rechtlichen Auseinandersetzungen bei zu treffenden Auswahlentscheidungen ist nicht in Sicht.

 

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