Sportwetten

Die rechtliche Entwicklung im Bereich Sportwetten

Rechtsanwaltskanzlei BongersSeit etwa zwei Jahrzehnten werden Sportwetten, also Wetten auf den Ausgang sportlicher Ereignisse, in Deutschland durch unterschiedliche Sportwettveranstalter angeboten. Das Angebot der Sportwetten gab es in Deutschland ursprünglich zunächst durch die staatlichen Lotteriegesellschaften der Bundesländer. Daneben etablierten sich aber zunehmend eine Vielzahl internationaler Sportwettanbieter, die sich bisher zumeist auf Lizenzen anderer europäischer Staaten berufen haben, nachdem über fast zwei Jahrzehnte ein staatliches Monopol für Sportwetten bestand.

Diese internationalen Sportwettveranstalter bieten ihre Sportwetten im Internet oder über stationäre Wettvermittlungsstellen an. Dabei sind in den letzten zwanzig Jahren mehrere tausend Wettannahmestellen für Sportwetten in Deutschland entstanden.

Rechtsanwalt Guido Bongers erreichte bereits im Februar 2002 beim Landgericht Bochum eine erste maßgebliche Entscheidung, wonach Sportwetten damalig tatbestandlich nicht als "Glücksspiele" angesehen wurden. Für Herrn Rechtsanwalt Bongers war diese Entscheidung - auch wenn sie später durch den BGH aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde - ein erster wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Liberalisierung des Sportwettmarktes.

Eine zweite Grundsatzentscheidung in Sachen Sportwetten führte Herr Bongers im September 2003 herbei. Das Landgericht Berlin entschied in einem Strafverfahren erstmals, dass das "Vermitteln" von Wetten nicht mit dem "Veranstalten" von Wetten gleichgestellt werden könne und die einfache Vermittlung deshalb auch nicht strafbar sei. Diese Rechtsauffassung wurde in der Folgezeit in ebenfalls von unserer Kanzlei geführten Verfahren von Oberverwaltungsgerichten in Sachsen und Schleswig-Holstein, aber auch durch das Landgericht in Ellwangen bestätigt. Die differenzierte Betrachtung von "Vermitteln" und "Veranstaltern" hat heute mittlerweile auch Eingang gefunden in die gesamte Rechtsprechung, ebenso in die später erlassenen gesetzlichen Regelungen.

Im Februar 2004 entschied dann der Hessische Verwaltungsgerichtshof - wenige Monate nach der sog. Gambelli-Entscheidung des EuGH -, dass das damalige hessische Sportwettgesetz - bzw. das darin damals normierte Monopol - gegen europäisches Gemeinschaftsecht verstoße. Auch dieses Verfahren wurde durch die Kanzlei Bongers geführt. Den Sportwettanbietern konnte nach dieser Entscheidung erstmals das Fehlen der Erlaubnis nicht mehr vorgehalten werden. Zudem erwirkte die Kanzlei in den Jahren 2004 und 2005 wichtige Beschlüsse und Urteile anderer Gerichte, unter anderem der Landgerichte Baden-Baden, Bochum, Darmstadt, Hamburg, Kassel und Köln, in denen diese Gerichte im Rahmen von Strafverfahren die Unanwendbarkeit von § 284 des Strafgesetzbuches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGHs feststellten.

Ein weiterer Meilenstein in der Rechtsprechung zum Themenbereich "Sportwetten" war die durch die Kanzlei Bongers erfolgreich geführte Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im April 2005. Das Bundesverfassungsgericht hob die dortigen Entscheidungen der Vorgerichte mit Beschluss vom 27.04.2005 auf und gab der Verfassungsbeschwerde eines Wettvermittlers statt. Diese Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts führte im Ergebnis dazu, dass damals bundesweit faktisch jede deutsche Wettannahmestelle geduldet werden musste. Eine Untersagung war nicht mehr möglich.

 Mit seinem Grundsatzurteil vom 28.03.2006 (1BvR 1054/01) hat das Bundesverfassungsgericht schließlich entschieden, dass die damals geltende Gesetzeslage (Sportwetten-Monopol der Länder) mit Art 12 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar war und dabei bekräftigt, dass aus den festgestellten Verfassungsverstößen zugleich ein Verstoß gegen das Unionsrecht folge. Es stellte damit vor allem fest, dass das damalige Sportwetten-Monopol für den staatlichen Anbieter "Lotto" unmittelbar diejenigen Anbieter von Sportwetten diskriminierte, die in demselben Marktsegment tätig waren und im EU-Ausland über eine rechtmäßige Konzession zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verfügten. Das Verfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.12.2007 den Sportwettmarkt entweder unter Zulassung der privaten Wettveranstalter und ihrer Vermittler zu regulieren oder das staatliche Monopol ausschließlich unter Aufgabe fiskalischer Interessen an dem Ziel der Suchtbekämpfung auszurichten.

Wie bereits vor dieser Grundsatzentscheidung konnten die Anwälte der Kanzlei Bongers auch in der sog. Übergangszeit in den Jahren 2006 und 2007 nicht nur vor den Oberlandesgerichten in Stuttgart und München maßgebliche Entscheidungen in Strafverfahren zu Gunsten von Sportwettvermittlern herbeiführen, sondern auch vor dem Bundesgerichtshof für Strafsachen (Strafsenat) ein freisprechendes Urteil zu Gunsten eines Sportwettvermittlers erwirken. Folge dieser Entscheidungen waren zahlreiche Freisprüche und Einstellungen in einer ganzen Vielzahl vergleichbarer Verfahren zu Gunsten von Sportwettanbietern, gegen die zwischenzeitlich erneut zahlreiche weitere Strafverfahren eingeleitet worden waren.

Der dann vom Gesetzgeber ab dem 01.01.2008 in Kraft gesetzte Glückspielstaatsvertrag manifestierte das staatliche Monopol erneut. Unsere schon damals erfolgte Einschätzung, dass auch dieser neue erste Glückspielstaatsvertrag keiner der Voraussetzungen gerecht wurde, nach denen das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28.03.2006 ein staatliches Monopol - auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH - als Eingriff in die Grundrechte für rechtfertigbar erachtete, wurde folgerichtig durch höchstrichterliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Jahre 2010 und durch späteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Jahre 2010 und 2013 - wiederum teilweise von der Kanzlei Bongers geführt -bestätigt (u.a. BVerwG 8 C 17.12). Hunderte ordnungsrechtliche Verfügungen gegen Sportwettvermittler erwiesen sich erneut als rechtswidrig und wurden bundesweit aufgehoben.

Nachdem sich also das Sportwetten-Monopol gleich zweimal und über ein ganzes Jahrzehnt als rechtswidrig erwiesen hatte, entschlossen sich die Bundesländer im Jahre 2011 dazu, einen neuen Glückspielstaatsvertrag in Kraft zu setzen, in dem erstmals - wenn auch nur für einen Zeitraum von zunächst 7 Jahren als sog. Erprobungsphase - auch privatrechtliche Unternehmen die Möglichkeit erhielten, eine Sportwettenkonzession zu erhalten. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Erlaubnis wurde hingegen den Anbietern nicht eingeräumt. Zudem wurde die Anzahl der zu vergebenden Sportwettkonzessionen gesetzlich auf zunächst 20 beschränkt.

Abweichend davon hatte das Land Schleswig-Holstein zwischenzeitlich im Jahre 2012 gesetzlich geregelt, dass dort - abweichend von der Regelung der anderen Länder - in unbeschränkter Anzahl Sportwettkonzessionen zu erhalten waren. Obgleich hier in 2012/2013 auch eine Vergabe zahlreicher Sportwettkonzessionen an private Wettanbieter erfolgte, die allerdings zunächst formal nur auf Schleswig-Holstein beschränkt waren, wurde dieses besondere Glückspielgesetz in Schleswig-Holstein Anfang 2013 unter einer neuen Landesregierung wieder aufgehoben, wodurch sich das bereits entstandene rechtliche Chaos indes noch vergrößerte.

Das bundesweit seit Mitte 2012 eingeleitete und vom Hessischen Innenministerium stellvertretend für alle Länder durchgeführte Sportwettenkonzessionsverfahren scheiterte indes erneut.  Aufgrund mehrere Eilentscheidungen von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten in Hessen und Hamburg wurde die Vergabe der zunächst auf die Höchstzahl von 20 beschränkten Wettkonzessionen vorläufig gestoppt. So hielt der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Konzessionsverfahren u.a. für intransparent und verfassungswidrig. In der Folgezeit kam es nicht zur Erteilung der Sportwettkonzessionen, dass Verfahren scheiterte insgesamt.  In rechtlicher Konsequenz konnten die Wettanbieter und deren Wettvermittler weiterhin ohne die eigentlich vorgesehene Erlaubnis am Markt agieren. Unter Verweis auch auf die Entscheidungen des EuGHs – insbesondere dann in der Rechtssache Ince aus dem Jahre 2016 – stellten die Oberverwaltungsgerichte klar, dass das Fehlen der Erlaubnis den Anbietern nicht zu deren Nachteil vorgehalten werden könne.

Zuletzt haben die Bundesländer entschieden, den Staatsvertrag erneut zu ändern, in dem sie im Wesentlichen die Obergrenze von maximal 20 Konzessionen für die Sportwettveranstalter aufgehoben haben.  Mit Beschluss vom 01.04.2020 hat allerdings das VG Darmstadt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Anfang 2020 erst eröffnete Konzessionsverfahren erneut gestoppt, da es aus Sicht des Gerichts in wesentlichen Teilen weiterhin weder mit Verfassungs-, noch mit Unionsrecht vereinbar sei. Dem Antragsgegner wurde im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, im Rahmen des aktuell stattfindenden Konzessionsverfahrens vorläufig – bis zur Nachholung eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens – keine Konzessionen für Sportwetten an teilnehmende Bewerber zu vergeben. Es bleibt abzuwarten, ob es den Landesgesetzgebern in der Folge doch noch gelingt, dieses Mal ein verfassungs- und unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren auf den Weg zu bringen.

Es dürfte dringend geboten sein, sich sowohl als Wettveranstalter als auch als Sportwettvermittler mit den aktuellen gesetzlichen Neuerungen auseinanderzusetzen. In vielen Bundesländern sind Ende 2019 neue Ausführungsgesetze in Kraft getreten, in denen teils rechtlich bedenkliche Regelungen für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen verankert wurden.

Wir beraten Sie gerne über die gesetzlichen Neuerungen und begleiten Sie bei Fragen rund um die aktuellen Erlaubnisverfahren.

„Aktuelle Entscheidungen zum Thema Sportwetten können Sie auf der Internetseite www.isa-guide.de einsehen. Auf dieser Seite werden regelmäßig durch unterschiedliche Unternehmen und Rechtsanwälte aktuelle Pressemitteilungen zu dieser Thematik eingestellt.“


 

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