Nun auch der BayVGH: Untersagung der Sportwettvermittlung rechtswidrig!

In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren wegen der Untersagung der Sportwettvermittlung durch die Stadt München hat nun auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Untersagung der Sportwettvermittlung an ein EU-Konzessioniertes Unternehmen nicht gestützt werden kann auf das gesetzlich verankerte Monopol des Glückspielstaatsvertrages oder das Argument, dass es den privaten Vermittlern an einer Erlaubnis fehle. Zuvor hatte dies, ebenso nach Abkehr der bisherigen Rechtsprechung, das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in einem ebenfalls von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren geurteilt. Anders als in NRW hatten in Bayern die Verwaltungsgerichte erster Instanz zuvor geschlossen noch anders entschieden und Klagen privater Vermittler abgewiesen.

In der Presseerklärung des BayVGH zu seiner Grundsatzentscheidung vom 12.01.2012 (Az. 10 BV 10.2505) führt der Senat aus:

„Der BayVGH stellt nun auch im Hauptsacheverfahren fest, dass die Vermittlung von Sportwetten nicht unter Hinweis auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagt werden kann. Denn das - derzeit noch - geltende Glücksspielrecht genüge insoweit den europarechtlichen Anforderungen nicht. Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten hätten, werde das Ziel einer systematischen und kohärenten Politik der Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt. Das staatliche Sportwettenmonopol beschränke daher die europarechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise und könne nicht als Grundlage für Untersagungsverfügungen herangezogen werden.

Wenn die Behörde bisher ihre Untersagungsverfügung zu Unrecht auf das Argument des staatlichen Monopols gestützt habe, könne sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten, dass der Sportwettenvermittler eine erforderliche Erlaubnis weder besitze noch beanspruchen könne. Von seiner hierzu im Eilverfahren (vgl. Pressemitteilung vom 23.3.2011) vertretenen Auffassung ist der BayVGH im Anschluss an neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt. Zum einen könnten nämlich diese Erwägungen aus prozessrechtlichen Gründen im Gerichtsverfahren nicht „nachgeschoben“ werden. Zum anderen müsste zunächst die zuständige Behörde (hier: Regierung der Oberpfalz) die Frage der Erlaubnisfähigkeit in einem ordnungsgemäßen Antragsverfahren prüfen. Erst deren abschließende behördliche Entscheidung sei gegebenenfalls wieder vor Gericht anfechtbar.

Der BayVGH hat die Revision gegen diese Urteile nicht zugelassen.“

Vor allem auch das gerade in Bayern in den vergangenen Jahren massive Vorgehen nicht nur der Ordnungsbehörden, sondern vor allem auch der Staatsanwaltschaften und Polizei, wird damit nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten auch in Bayern höchstrichterlich als Verstoß gegen geltendes Recht und damit für rechtswidrig erklärt.  Neben dem OVG NRW hatte zuvor auch der Hessische VGH in einem weiteren Verfahren der Kanzlei Bongers innerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes die sofortige Vollziehbarkeit von Untersagungsanordnungen aufgehoben und entschieden, dass die privaten Vermittler bis sechs Monate nach in Kraft treten einer neuen Gesetzeslage ihre Tätigkeit weiter ausüben können und die durch eine Hessische Behörde erlassene Verfügung für (nach aller Wahrscheinlichkeit offensichtlich) rechtswidrig befunden.

Bisher hat nur das Land Schleswig-Holstein ein neues Gesetz beschlossen, welches seit diesem Jahr den Sportwettenmarkt inklusive des Internetmarktes auch für Private öffnet. Die anderen 15 Bundesländer haben zwar durch die Länderminister einen Gesetzesentwurf unterzeichnet, der aber erst nach der Freigabe durch die EU-Kommission auch durch die Länderparlamente verabschiedet werden soll. Eine für die Länder positive Reaktion aus Brüssel ist aber bei dem aktuell vorgelegten Entwurf sehr unwahrscheinlich, da eine Aufhebung des Monopol nur „auf dem Papier“ vorgenommen wurde. Eine wirtschaftlich sinnvolle, auch den Zielen der Glückspielpolitik gerecht werdende Regelung liegt nach unserer Einschätzung nicht vor. Vor allem die Dienst- und Niederlassungsfreiheit nach Unionsrecht wird auch im neuesten Entwurf der 15 Bundesländer in rechtswidriger Weise eingeschränkt.

 

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