Landgericht Braunschweig spricht Sportwettvermittler Schadensersatzanspruch wegen Strafverfolgungsmaßnahmen zu

In einem durch die Rechtsanwaltskanzlei Bongers geführten Klageverfahren vor dem Landgericht Braunschweig hat dieses mit Urteil vom 27. März 2009 (Az.: 4 O 1600/08) einem Sportwettvermittler den eingeklagten Schadensersatz in Höhe von über 8.000,- EUR vollumfänglich zugesprochen, welchen das Land Niedersachsen nunmehr an den Sportwettvermittler zu zahlen hat.

Gegen den Sportwettvermittler war im Jahr 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels, § 284 StGB, eingeleitet worden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten die Durchsuchung der betriebenen Wettbüros sowie die Beschlagnahme von notwendigem Betriebsvermögen. Nachdem das Landgericht Göttingen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, wurden die beschlagnahmten Gegenstände wieder freigegeben. Für die erfolgten Strafverfolgungsmaßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme) stellte das Landgericht Göttingen die Entschädigungspflicht nach dem Strafentschädigungsgesetz fest.

Der Sportwettvermittler hat im Rahmen dieses Entschädigungsverfahrens die ihm infolge der Beschlagnahme der Betriebsmittel und der daraufhin erfolgten Schließung der Wettbüros entstandenen Schäden geltend gemacht. Hierbei handelte es sich um die bis zur nächstmöglichen Beendigung der jeweiligen Mietverhältnisse aufgelaufenen Mietzinsverbindlichkeiten.

Die Staatsanwaltschaft lehnte zunächst den Anspruch mit der Begründung ab, der Schaden sei nicht aufgrund der Beschlagnahme der Betriebsmittel erfolgt, sondern resultiere „aus dem Mietvertrag“ (!).

Dieser äußerst zweifelhaften Rechtsauffassung folgte das Landgericht Braunschweig auf die diesseits für den Sportwettvermittler erhobene Klage nicht, sondern stellte fest, dass der geltend gemachte Schaden in vollem Umfang zu ersetzen ist.

Damit ist erneut einem durch die Kanzlei Bongers vertretenen Sportwettvermittler ein Schadenersatzanspruch zugesprochen worden.

Auch hier wird wieder deutlich, welche Schadenersatzrisiken Behörden eingehen, wenn sie –trotz offener Rechtslage und gemeinschaftsrechtlicher Bedenken - straf- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen durchführen, die zur Schließung derartiger Betriebsstätten führen. Da auch seit Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages mehr als 25 Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, mehrere Strafgerichte und nicht zuletzt die Europäische Kommission auf die Gemeinschaftswidrigkeit dieses Gesetzes verweisen, ist das Risiko, welches Behörden teilweise durch vollzogene Schließungsmaßnahmen eingehen, geradezu unkalkulierbar, zumal die wirtschaftlichen Schäden der Betreiber in den meisten Fällen deutlich höher liegen und letztlich aus Steuergeldern deren Schäden auszugleichen sein werden.

 

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